1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Offerten, Verträge, Lieferungen und Leistungen der AVRON AG gegenüber ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Geschäftsbedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn AVRON AG diese schriftlich anerkannt hat.
2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
Massgebend für Art, Umfang, Termine und Preise der Leistungen ist die schriftliche Offerte beziehungsweise Auftragsbestätigung der AVRON AG. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags werden erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. AVRON AG ist berechtigt, für die Erbringung einzelner Leistungen geeignete Dritte beizuziehen.
3. Leistungen, Mietmaterial und Eigentum
Von AVRON AG bereitgestellte Geräte, Systeme, Pläne, Konzepte, Unterlagen und sonstige Materialien bleiben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Eigentum der AVRON AG. Die Kundschaft erhält nur das Recht zur Nutzung während der vereinbarten Projekt-, Miet- oder Veranstaltungsdauer. Eine Weitergabe, Untervermietung, Verpfändung, Veränderung oder anderweitige Verfügung ist ohne schriftliche Zustimmung untersagt.
Beanstandungen betreffend Vollständigkeit oder Zustand des Materials sind unverzüglich bei Übergabe, Aufbau oder Projektbeginn zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung, gilt das Material als vollständig und in vertragsgemässem Zustand übergeben. Übliche Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.
4. Preise, Zahlung und Zusatzaufwand
Preise und Zahlungsfristen richten sich nach der Offerte oder Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. Nachträgliche Änderungen, Zusatzleistungen, Wartezeiten, Mehraufwand, Reinigung, Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Bei Zahlungsverzug ist AVRON AG berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, Termine anzupassen oder nach vorgängiger Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Bereits entstandene Aufwendungen bleiben geschuldet.
5. Annullation und Verschiebung durch die Kundschaft
Wird ein bestätigter Auftrag durch die Kundschaft annulliert oder wesentlich verschoben, sind bereits entstandene Kosten und Dispositionen zu vergüten. Zusätzlich kann AVRON AG eine pauschale Umtriebsentschädigung geltend machen:
- mehr als 4 Wochen vor Projekt- oder Veranstaltungsbeginn: 50 % des vereinbarten Preises
- weniger als 4 Wochen vor Projekt- oder Veranstaltungsbeginn: 70 % des vereinbarten Preises
- weniger als 1 Woche vor Projekt- oder Veranstaltungsbeginn: 90 % des vereinbarten Preises
- am Tag des Aufbaus, Projektstarts oder Veranstaltungsbeginns: 100 % des vereinbarten Preises
Nachweislich höhere oder tiefere Kosten bleiben vorbehalten, sofern dies rechtlich zulässig ist.
6. Pflichten der Kundschaft
Die Kundschaft sorgt für rechtzeitigen Zugang zu Veranstaltungsorten, geeignete Infrastruktur, Stromversorgung, Bewilligungen, Sicherheitsvorkehrungen und die Einhaltung gesetzlicher sowie behördlicher Vorgaben. Gemietetes oder bereitgestelltes Material ist sorgfältig, sachgemäss und gemäss Instruktionen der AVRON AG zu behandeln.
Defekte, Beschädigungen, Verluste oder sicherheitsrelevante Umstände sind AVRON AG unverzüglich zu melden. Eingriffe, Reparaturen oder Änderungen am Material dürfen nur durch AVRON AG oder von ihr beauftragte Personen vorgenommen werden.
7. Rückgabe, Verlust und Beschädigung
Miet- und Leihmaterial ist vollständig, sauber und funktionstüchtig zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe schuldet die Kundschaft eine angemessene Entschädigung für die zusätzliche Nutzungsdauer sowie sämtliche daraus entstehenden Kosten. Für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder übermässige Verschmutzung haftet die Kundschaft, soweit sie dafür verantwortlich ist oder die Gefahr vertraglich bei ihr liegt.
8. Sicherheit, Bewilligungen und Betrieb
Die Kundschaft ist verantwortlich für die Einhaltung aller am Einsatzort geltenden Sicherheits-, Brandschutz-, Elektro-, Gebäude- und Veranstaltungsauflagen, soweit diese nicht ausdrücklich von AVRON AG übernommen wurden. Temporäre technische Anlagen dürfen nur bestimmungsgemäss betrieben werden. Outdoor-Einsätze und besondere Umgebungsbedingungen sind AVRON AG vorgängig mitzuteilen.
9. Immaterialgüterrechte
Ideen, Konzepte, Designs, Pläne, Zeichnungen, Visualisierungen, technische Setups und sonstige Arbeitsergebnisse der AVRON AG bleiben, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, geistiges Eigentum der AVRON AG. AVRON AG darf im Rahmen der Vertragserfüllung gewonnenes Know-how auch anderweitig verwenden. Referenznennungen und Bildmaterial von realisierten Projekten dürfen nur verwendet werden, soweit keine Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsrechte entgegenstehen.
10. Haftung
AVRON AG haftet für direkte Schäden, die durch absichtliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung von AVRON AG verursacht wurden. Weitergehende Haftung, insbesondere für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrüche, Ausfallzeiten oder Ansprüche Dritter, wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Für Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung, mangelnde Infrastruktur, fehlerhafte Angaben, nicht erteilte Bewilligungen, Witterung, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter entstehen, übernimmt AVRON AG keine Haftung, soweit sie diese nicht zu vertreten hat.
11. Höhere Gewalt
Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien, insbesondere Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Stromausfälle, Streiks, Epidemien, Transportstörungen oder vergleichbare Umstände, entbinden die betroffene Partei für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Kosten bleiben geschuldet.
12. Datenschutz
AVRON AG verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Projektabwicklung, Kommunikation, Angebotsstellung und Vertragserfüllung. Daten werden nur soweit erforderlich bearbeitet und nicht ohne Rechtsgrundlage oder Einwilligung an Dritte weitergegeben, ausser dies ist für die Leistungserbringung notwendig.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der AVRON AG.